1 Dies sind die Rechte|strong="H4941", die du ihnen|strong="H6440" sollst vorlegen|strong="H7760":
2 So du einen hebräischen|strong="H5680" Knecht|strong="H5650" kaufst|strong="H7069", der soll dir sechs|strong="H8337" Jahre|strong="H8141" dienen|strong="H5647"; im siebenten|strong="H7637" Jahr soll er frei|strong="H2670" ausgehen|strong="H3318" umsonst|strong="H2600".
3 Ist er ohne Weib|strong="H1610" gekommen|strong="H0935", so soll er auch ohne Weib|strong="H1610" ausgehen|strong="H3318"; ist er|strong="H1167" aber mit Weib|strong="H0802" gekommen, so soll sein Weib|strong="H0802" mit ihm ausgehen|strong="H3318".
4 Hat ihm aber sein Herr|strong="H0113" ein Weib|strong="H0802" gegeben|strong="H5414", und er hat Söhne|strong="H1121" oder Töchter|strong="H1323" gezeugt|strong="H3205", so soll das Weib|strong="H0802" und die Kinder|strong="H3206" seines Herrn|strong="H0113" sein, er aber soll ohne Weib|strong="H1610" ausgehen|strong="H3318".
5 Spricht|strong="H0559" aber der Knecht|strong="H5650": Ich habe|strong="H0157" meinen Herren|strong="H0113" lieb|strong="H0157" und mein Weib|strong="H0802" und Kind|strong="H1121", ich will nicht frei|strong="H2670" werden|strong="H3318",
6 so bringe|strong="H5066" ihn sein Herr|strong="H0113" vor die “Götter|strong="H0430"” und halte|strong="H5066" ihn an die Tür|strong="H1817" oder den Pfosten|strong="H4201" und|strong="H0113" bohre|strong="H7527" ihm mit einem Pfriem|strong="H4836" durch sein Ohr|strong="H0241", und er sei sein Knecht|strong="H5647" ewig|strong="H5769".
7 Verkauft|strong="H4376" jemand|strong="H0376" sein Tochter|strong="H1323" zur Magd|strong="H0519", so soll sie nicht ausgehen|strong="H3318" wie die Knechte|strong="H5650".
8 Gefällt|strong="H5869" sie aber ihrem Herrn|strong="H0113" nicht|strong="H7451" und will er sie nicht zur Ehe nehmen|strong="H3259", so soll er sie zu lösen geben|strong="H6299". Aber unter ein fremdes|strong="H5237" Volk|strong="H5971" sie zu verkaufen|strong="H4376" hat er nicht Macht|strong="H4910", weil er sie verschmäht hat|strong="H0898".
9 Vertraut|strong="H3259" er sie aber seinem Sohn|strong="H1121", so soll er Tochterrecht|strong="H1323" an ihr tun|strong="H6213".
10 Gibt er|strong="H3947" ihm aber noch eine andere|strong="H0312", so soll er an ihrer Nahrung|strong="H7607", Kleidung|strong="H3682" und Eheschuld|strong="H5772" nichts abbrechen|strong="H1639".
11 Tut|strong="H6213" er diese drei|strong="H7969" nicht, so soll sie frei|strong="H2600" ausgehen|strong="H3318" ohne Lösegeld|strong="H3701".
12 Wer einen Menschen|strong="H0376" schlägt|strong="H5221", daß er stirbt|strong="H4191", der soll|strong="H4191" des Todes sterben|strong="H4191".
13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt|strong="H6658", sondern Gott|strong="H0430" hat ihn lassen|strong="H0579" ungefähr|strong="H0579" in seine Hände|strong="H3027" fallen|strong="H0579", so will ich dir einen Ort|strong="H4725" bestimmen|strong="H7760", dahin er fliehen soll|strong="H5127".
14 Wo aber jemand|strong="H0376" seinem Nächsten|strong="H7453" frevelt|strong="H2102" und ihn mit List|strong="H6195" erwürgt|strong="H2026", so sollst du denselben von meinem Altar|strong="H4196" nehmen|strong="H3947", daß man ihn töte|strong="H4191".
15 Wer Vater|strong="H0001" und Mutter|strong="H0517" schlägt|strong="H5221", der soll|strong="H4191" des Todes sterben|strong="H4191".
16 Wer einen Menschen|strong="H0376" stiehlt|strong="H1589", es sei, daß er ihn verkauft|strong="H4376" oder daß man ihn bei ihm|strong="H3027" findet|strong="H4672", der soll|strong="H4191" des Todes sterben|strong="H4191".
17 Wer Vater|strong="H0001" und Mutter|strong="H0517" flucht|strong="H7043", der soll|strong="H4191" des Todes sterben|strong="H4191".
18 Wenn Männer|strong="H0582" mit einander hadern|strong="H7378" und einer|strong="H0376" schlägt|strong="H5221" den andern|strong="H7453" mit einem Stein|strong="H0068" oder|strong="H0176" mit einer Faust|strong="H0106", daß er nicht stirbt|strong="H4191", sondern zu Bette|strong="H4904" liegt|strong="H5307":
19 kommt er auf|strong="H6965", daß er ausgeht|strong="H2351" an seinem Stabe|strong="H4938", so soll, der ihn schlug|strong="H5221", unschuldig sein|strong="H5352", nur daß er ihm bezahle|strong="H5414", was er versäumt hat|strong="H7674", und das Arztgeld gebe|strong="H7495".
20 Wer|strong="H0376" seinen Knecht|strong="H5650" oder seine Magd|strong="H0519" schlägt|strong="H5221" mit einem Stabe|strong="H7626", daß sie sterben|strong="H4191" unter seinen Händen|strong="H3027", der soll|strong="H5358" darum gestraft werden|strong="H5358".
21 Bleibt er aber|strong="H0389" einen oder zwei|strong="H8147" Tage|strong="H3117" am Leben|strong="H5975", so soll er darum nicht gestraft werden|strong="H5358"; denn es ist sein Geld|strong="H3701".
22 Wenn Männer|strong="H0582" hadern|strong="H5327" und verletzen|strong="H5062" ein schwangeres|strong="H2030" Weib|strong="H0802", daß ihr die Frucht|strong="H3206" abgeht|strong="H3318", und ihr kein Schade|strong="H0611" widerfährt, so soll|strong="H6064" man ihn um Geld strafen|strong="H6064", wieviel des Weibes|strong="H0802" Mann|strong="H1167" ihm auflegt|strong="H7896", und er soll's geben|strong="H5414" nach der Schiedsrichter|strong="H6414" Erkennen.
23 Kommt ihr aber ein Schade|strong="H0611" daraus, so soll er lassen|strong="H5414" Seele|strong="H5315" um Seele|strong="H5315",
24 Auge|strong="H5869" um Auge|strong="H5869", Zahn|strong="H8127" um Zahn|strong="H8127", Hand|strong="H3027" um Hand|strong="H3027", Fuß|strong="H7272" um Fuß|strong="H7272",
25 Brand|strong="H3555" um Brand|strong="H3555", Wunde|strong="H6482" um Wunde|strong="H6482", Beule|strong="H2250" um Beule|strong="H2250".
26 Wenn jemand|strong="H0376" seinen Knecht|strong="H5650" oder seine Magd|strong="H0519" in ein Auge|strong="H5869" schlägt|strong="H5221" und verderbt|strong="H7843" es, der soll sie frei|strong="H2670" loslassen|strong="H7971" um|strong="H8478" das Auge|strong="H5869".
27 Desgleichen, wenn er seinem Knecht|strong="H5650" oder seiner Magd|strong="H0519" einen Zahn|strong="H8127" ausschlägt|strong="H5307", soll er sie frei|strong="H2670" loslassen|strong="H7971" um den Zahn|strong="H8127".
28 Wenn ein Ochse|strong="H7794" einen Mann|strong="H0376" oder ein Weib|strong="H0802" stößt|strong="H5055", daß sie sterben|strong="H4191", so soll|strong="H5619" man den Ochsen|strong="H7794" steinigen|strong="H5619" und sein Fleisch|strong="H1320" nicht essen|strong="H0398"; so ist der Herr|strong="H1167" des Ochsen|strong="H7794" unschuldig|strong="H5355".
29 Ist aber der Ochse|strong="H7794" zuvor|strong="H8543" stößig gewesen|strong="H5056", und seinem Herrn|strong="H1167" ist's angesagt|strong="H5749", und hat ihn nicht verwahrt|strong="H8104", und er tötet|strong="H4191" darüber einen Mann|strong="H0376" oder ein Weib|strong="H0802", so soll man den Ochsen|strong="H7794" steinigen|strong="H5619", und sein Herr|strong="H1167" soll sterben|strong="H4191".
30 Wird man aber ein Lösegeld|strong="H3724" auf ihn legen|strong="H7896", so soll er geben|strong="H5414", sein Leben|strong="H5315" zu lösen|strong="H6306", was man ihm auflegt|strong="H7896".
31 Desgleichen|strong="H4941" soll man mit ihm handeln|strong="H6213", wenn er Sohn|strong="H1121" oder|strong="H0176" Tochter|strong="H1323" stößt|strong="H5055".
32 Stößt|strong="H5055" er|strong="H7794" aber einen Knecht|strong="H5650" oder eine Magd|strong="H0519", so soll er ihrem Herrn|strong="H0113" dreißig|strong="H7970" Silberlinge|strong="H8255" geben|strong="H5414", und den Ochsen|strong="H7794" soll man steinigen|strong="H5619".
33 So jemand|strong="H0376" eine Grube|strong="H0953" auftut|strong="H6605" oder gräbt|strong="H3738" eine Grube|strong="H0953" und deckt|strong="H3680" sie nicht zu, und es fällt|strong="H5307" ein Ochse|strong="H7794" oder Esel|strong="H2543" hinein,
34 so soll's der Herr|strong="H1167" der Grube|strong="H0953" mit Geld|strong="H3701" dem andern|strong="H1167" wiederbezahlen|strong="H7725"; das Aas|strong="H4191" aber soll sein sein.
35 Wenn jemandes|strong="H0376" Ochse|strong="H7794" eines andern|strong="H7453" Ochsen stößt|strong="H5062", daß er stirbt|strong="H4191", so sollen sie den lebendigen|strong="H2416" Ochsen|strong="H7794" verkaufen|strong="H4376" und das Geld|strong="H3701" teilen|strong="H2673" und das Aas|strong="H4191" auch teilen|strong="H2673".
36 Ist's aber kund gewesen|strong="H3045", daß der Ochse|strong="H7794" zuvor|strong="H8543" stößig war|strong="H5056", und sein Herr|strong="H1167" hat ihn nicht verwahrt|strong="H8104", so soll er|strong="H7999" einen Ochsen|strong="H7794" für den andern|strong="H7794" vergelten|strong="H7999" und das Aas|strong="H4191" haben.