1 Und der HERR|strong="H3068" redete|strong="H1696" mit Mose|strong="H4872" auf den Gefilde|strong="H6160" der Moabiter|strong="H4124" am Jordan|strong="H3383" gegenüber Jericho|strong="H3405" und sprach|strong="H0559":
2 Gebiete|strong="H6680" den Kindern|strong="H1121" Israel|strong="H3478", daß sie den Leviten|strong="H3881" Städte|strong="H5892" geben|strong="H5414" von ihren Erbgütern|strong="H5159" zur Wohnung|strong="H3427";
3 dazu Vorstädte|strong="H4054" um|strong="H5439" die Städte|strong="H5892" her|strong="H5439" sollt ihr den Leviten|strong="H3881" auch geben|strong="H5414", daß sie in den Städten|strong="H5892" wohnen|strong="H3427" und in den Vorstädten|strong="H4054" ihr Vieh|strong="H0929" und Gut|strong="H7399" und allerlei Tiere|strong="H2416" haben.
4 Die Weite aber der Vorstädte|strong="H4054", die ihr den Leviten|strong="H3881" gebt|strong="H5414", soll tausend|strong="H0505" Ellen|strong="H0520" draußen|strong="H2351" vor der Stadtmauer|strong="H7023" umher|strong="H5439" haben.
5 So sollt ihr nun messen|strong="H4058" außen|strong="H2351" an der Stadt|strong="H5892" von der Ecke|strong="H6285" gegen Morgen|strong="H6924" zweitausend|strong="H0505" Ellen|strong="H0520" und von der Ecke|strong="H6285" gegen Mittag|strong="H5045" zweitausend|strong="H0505" Ellen|strong="H0520" und von der Ecke|strong="H6285" gegen Abend|strong="H3220" zweitausend|strong="H0505" Ellen|strong="H0520" und von der Ecke|strong="H6285" gegen Mitternacht|strong="H6828" zweitausend|strong="H0505" Ellen|strong="H0520", daß die Stadt|strong="H5892" in der Mitte|strong="H8432" sei. Das sollen ihre Vorstädte|strong="H4054" sein.
6 Und unter den Städten|strong="H5892", die ihr den Leviten|strong="H3881" geben werdet|strong="H5414", sollt ihr sechs|strong="H8337" Freistädte|strong="H5892" geben|strong="H5414", daß dahinein fliehe|strong="H5127", wer einen Totschlag getan hat|strong="H7523". Über|strong="H5414" dieselben sollt ihr noch zweiundvierzig|strong="H8147" Städte|strong="H5892" geben|strong="H5414",
7 daß alle Städte|strong="H5892", die ihr den Leviten|strong="H3881" gebt|strong="H5414", seien achtundvierzig|strong="H8083" mit ihren Vorstädten|strong="H4054".
8 Und sollt derselben|strong="H5892" desto mehr geben|strong="H5414" von|strong="H7235" denen, die viel|strong="H7227" besitzen|strong="H0272" unter den Kindern|strong="H1121" Israel|strong="H3478", und desto weniger|strong="H4591" von denen, die wenig|strong="H4592" besitzen; ein jeglicher|strong="H0376" nach|strong="H6310" seinem Erbteil|strong="H5159", das ihm zugeteilt wird|strong="H5157", soll Städte|strong="H5892" den Leviten|strong="H3881" geben|strong="H5414".
9 Und der HERR|strong="H3068" redete|strong="H1696" mit Mose|strong="H4872" und sprach|strong="H0559":
10 Rede|strong="H1696" mit den Kindern|strong="H1121" Israel|strong="H3478" und sprich|strong="H0559" zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan|strong="H3383" ins Land|strong="H0776" Kanaan|strong="H3667" kommt|strong="H5674",
11 sollt|strong="H7136" ihr Städte|strong="H5892" auswählen|strong="H7136", daß sie Freistädte|strong="H5892" seien|strong="H1961", wohin fliehe|strong="H5127", wer|strong="H7523" einen Totschlag|strong="H5315" unversehens|strong="H7684" tut|strong="H5221".
12 Und|strong="H5892" sollen unter euch solche Freistädte|strong="H4733" sein vor dem Bluträcher|strong="H1350", daß der nicht sterben müsse|strong="H4191", der einen Totschlag getan hat|strong="H7523", bis daß er vor|strong="H6440" der Gemeinde|strong="H5712" vor Gericht|strong="H4941" gestanden sei|strong="H5975".
13 Und der Städte|strong="H5892", die ihr geben werdet|strong="H5414" zu Freistädten|strong="H5892", sollen sechs|strong="H8337" sein.
14 Drei|strong="H7969" sollt ihr geben|strong="H5414" diesseit|strong="H5676" des Jordans|strong="H3383" und drei|strong="H7969" im Lande|strong="H0776" Kanaan|strong="H3667".
15 Das sind die sechs|strong="H8337" Freistädte|strong="H4733", den Kindern|strong="H1121" Israel|strong="H3478" und den Fremdlingen|strong="H1616" und den Beisassen|strong="H8453" unter|strong="H8432" euch, daß dahin fliehe|strong="H5127", wer einen Totschlag|strong="H5315" getan hat|strong="H5221" unversehens|strong="H7684".
16 Wer jemand mit einem Eisen|strong="H1270" schlägt|strong="H5221", daß er stirbt|strong="H4191", der ist ein Totschläger|strong="H7523" und|strong="H7523" soll des Todes|strong="H4191" sterben|strong="H4191".
17 Wirft er|strong="H5221" ihn mit einem Stein|strong="H3027", mit dem jemand mag getötet werden|strong="H4191", daß er davon stirbt|strong="H4191", so ist er ein Totschläger|strong="H7523" und|strong="H7523" soll des Todes|strong="H4191" sterben|strong="H4191".
18 Schlägt er|strong="H5221" ihn aber mit einem Holz|strong="H6086", mit dem jemand mag totgeschlagen werden|strong="H4191", daß er stirbt|strong="H4191", so ist er ein Totschläger|strong="H7523" und|strong="H7523" soll des Todes|strong="H4191" sterben|strong="H4191".
19 Der Rächer|strong="H1350" des Bluts|strong="H1818" soll den Totschläger|strong="H7523" zum Tode bringen|strong="H4191"; wo er ihm begegnet|strong="H6293", soll er|strong="H1931" ihn töten|strong="H4191".
20 Stößt er|strong="H1920" ihn aus Haß|strong="H8135" oder wirft|strong="H7993" etwas auf ihn aus List|strong="H6660", daß er stirbt|strong="H4191",
21 oder schlägt|strong="H5221" ihn aus Feindschaft|strong="H0342" mit seiner Hand|strong="H3027", daß er stirbt|strong="H4191", so soll er des Todes|strong="H4191" sterben|strong="H4191", der ihn geschlagen hat|strong="H5221"; denn er ist ein Totschläger|strong="H7523". Der Rächer|strong="H1350" des Bluts|strong="H1818" soll ihn|strong="H7523" zum Tode bringen|strong="H4191", wo er ihm begegnet|strong="H6293".
22 Wenn er ihn aber ungefähr|strong="H6621" stößt|strong="H1920", ohne|strong="H3808" Feindschaft|strong="H0342", oder wirft|strong="H7993" irgend etwas|strong="H3627" auf ihn unversehens|strong="H6660"
23 oder wirft|strong="H5307" irgend einen Stein|strong="H0068" auf ihn, davon man sterben mag|strong="H4191", und er hat's nicht gesehen|strong="H7200", also daß er stirbt|strong="H4191", und er ist nicht sein Feind|strong="H0341", hat|strong="H1245" ihm auch kein Übles|strong="H7451" gewollt|strong="H1245",
24 so soll die Gemeinde|strong="H5712" richten|strong="H8199" zwischen dem, der geschlagen hat|strong="H5221", und dem Rächer|strong="H1350" des Bluts|strong="H1818" nach diesen Rechten|strong="H4941".
25 Und die Gemeinde|strong="H5712" soll den Totschläger|strong="H7523" erretten|strong="H5337" von der Hand|strong="H3027" des Bluträchers|strong="H1350" und|strong="H5712" soll ihn wiederkommen lassen|strong="H7725" zu der Freistadt|strong="H5892", dahin er geflohen war|strong="H5127"; und er soll daselbst bleiben|strong="H3427", bis daß der Hohepriester|strong="H1419" sterbe|strong="H4194", den man mit dem heiligen|strong="H6944" Öl|strong="H8081" gesalbt hat|strong="H4886".
26 Wird|strong="H3318" aber der Totschläger|strong="H7523" aus|strong="H3318" seiner Freistadt|strong="H5892" Grenze|strong="H1366" gehen|strong="H3318", dahin er geflohen ist|strong="H5127",
27 und der Bluträcher|strong="H1350" findet ihn|strong="H4672" außerhalb|strong="H2351" der Grenze|strong="H1366" seiner Freistadt|strong="H5892" und|strong="H1350" schlägt ihn|strong="H7523" tot|strong="H7523", so soll er des Bluts|strong="H1818" nicht schuldig sein|strong="H1818".
28 Denn er sollte in seiner Freistadt|strong="H5892" bleiben|strong="H3427" bis an den Tod|strong="H4194" des Hohenpriesters|strong="H1419", und|strong="H7523" nach|strong="H0310" des Hohenpriesters|strong="H1419" Tod|strong="H4194" wieder|strong="H7725" zum Lande|strong="H0776" seines Erbguts|strong="H0272" kommen|strong="H7725".
29 Das soll euch ein Recht|strong="H2708" sein bei euren Nachkommen|strong="H1755", überall, wo ihr wohnt|strong="H4186".
30 Den Totschläger|strong="H7523" soll man töten|strong="H7523" nach dem Mund|strong="H6310" zweier Zeugen|strong="H5707". Ein|strong="H0259" Zeuge|strong="H5707" soll nicht aussagen|strong="H6030" über eine Seele|strong="H5315" zum Tode|strong="H4191".
31 Und ihr sollt keine Versühnung|strong="H3724" nehmen|strong="H3947" für die Seele|strong="H5315" eines Totschlägers|strong="H7523"; denn er ist des Todes|strong="H4191" schuldig|strong="H7563", und er soll des Todes|strong="H4191" sterben|strong="H4191".
32 Und sollt keine Versühnung|strong="H3724" nehmen|strong="H3947" für den, der zur Freistadt|strong="H5892" geflohen ist|strong="H5127", daß er wiederkomme|strong="H7725", zu wohnen|strong="H3427" im Lande|strong="H0776", bis der Priester|strong="H3548" sterbe|strong="H4194".
33 Und schändet|strong="H2610" das Land|strong="H0776" nicht, darin ihr wohnet; denn wer blutschuldig|strong="H1818" ist, der schändet|strong="H2610" das Land|strong="H0776", und das Land|strong="H0776" kann vom Blut|strong="H1818" nicht versöhnt werden|strong="H3722", das darin vergossen wird|strong="H8210", außer durch das Blut|strong="H1818" des, der es vergossen hat|strong="H8210".
34 Verunreinigt|strong="H2930" das Land|strong="H0776" nicht, darin ihr wohnet|strong="H3427", darin|strong="H8432" ich auch wohne|strong="H7931"; denn ich bin der HERR|strong="H3068", der unter|strong="H8432" den Kindern|strong="H1121" Israel|strong="H3478" wohnt|strong="H7931".